Ausrüstungsverleih Bergsport DAV Sektion Tübingen

Beschlossen durch den Vorstand am 15.11.2017

Die Dienstleistungen werden von der DAV Sektion Tübingen (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) erbracht, die Eigentümerin des Mietmaterials ist. Das Verleihangebot richtet sich dabei ausschließlich an Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Die Mietkonditionen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen vorderseitigen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, die Mietkonditionen gelesen zu haben und diese zu akzeptieren:

1. Mindestalter des Mieters

1.1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein, mit der der Mietvertrag abgeschlossen werden muss.

2. Ausrüstungsgegenstände

2.1. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand in gewartetem und geprüftem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters müssen dem Vermieter bei der Übergabe gemeldet werden.

2.2. Der Mieter darf das Material nur entsprechend der, in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Art und Weise benutzen, und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen. Die Gebrauchsanweisungen  sind online unter www.dav- tuebingen.de abrufbar oder auf Wunsch in der Geschäftsstelle einzusehen.

3. Pflichten des Mieters/Vermieters

3.1. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung des Vermieters vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern.

3.2. Der Mieter verpflichtet  sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel, bzw. besondere Vorkommnisse bei Zurückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter mitzuteilen.

4. Diebstahl

4.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei Rückgabe unaufgefordert zu benachrichtigen, wenn das Material durch Diebstahl abhandengekommen ist. Den entstandenen Schaden trägt der Mieter. Es wird der Zeitwert des Mietgegenstandes berechnet.

5. Beschädigung und Unfall

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei Rückgabe über unübliche Beanspruchungen des Mietgegenstands unaufgefordert zu informieren.

5.2 Sollte es zu einem Unfall kommen und/oder das Material beschädigt werden, dann muss der Mieter einen Bericht über den Vorfall verfassen.

6. Haftung

6.1. Der Vermieter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

6.2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzubringen, in dem er ihn übernommen hat.

6.3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Mietgegenstandes und für Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.

6.4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.

7. Rückgabe der Bergsportausrüstung

7.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben.

7.2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

7.3. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

7.4 Eine geleistete Zahlung wird, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes, nicht zurückgezahlt und verbleibt beim Vermieter.

7.5. Der Mietgegenstand muss in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss der Miet er eine Reinigungspauschale i. H. v. 5 € pro Mietgegenstand zahlen.

8. Stornierung

8.1. Eine Stornierung der Reservierung ist bis 3 Werktage vor Reservierungsbeginn möglich. Wir erheben eine Bearbeitungspauschale von 2 Euro je Mietgegenstand. Bei einer späteren Stornierung erheben wir den vollen, in Rechnung gestellten Betrag.

8.2. Bei einer Stornierung am ersten Tag der Miete entfallen jegliche geleisteten Anzahlungen. Auch im Falle einer früheren als vereinbarten Rückgabe hat der Mieter kein Anrecht auf Rückerstattung.

9. Abschließendes

9.1. Der volle Mietpreis ist bei Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zu zahlen.

9.2. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

9.3.  Sollten  einzelne  der  Vertragsbestimmungen  unwirksam  sein  oder  werden,  so  wird  dadurch  die  Wirksamkeit  der  übrigen Bestimmungen nicht berührt.