Satzung für die Sektion Tübingen des Deutschen Alpenvereins

Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Tübingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Tübingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen, sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) Veranstaltung von Expeditionen;

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetze, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

k) Pflege der Heimatkunde;

l) Einrichtungen und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;

m) Herausgabe von Publikationen;

n) Einrichtung einer Bibliothek;

o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

p) Nordic-Sportarten und Mountainbiken

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Sponsorengelder;

f) Werbeeinnahmen;

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);

i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;

k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen u.ä.).

 

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen; insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Abs. 3.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie haben alle Mitgliederrechte.
  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  7. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landesportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, soweit die Satzungsbestimmungen und die Ordnungen den Regelungen dieser Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen; im letzteren Fall gelten die Bestimmungen der Sektion.

 

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 2-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
  3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann für den Eintritt eines Mitglieds ab 01.09. des laufenden Jahres einen reduzierten Beitrag festsetzen.
  5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen, ebenso im Falle des Lastschrifteinzugs des Mitgliedsbeitrags durch die Sektion Änderungen der Bankverbindung.

 

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt; c) durch Streichung;

b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

 

§ 11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 12 Ausschluss

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Beirat ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

Vor der Beschlussfassung durch den Beirat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

§ 13 Abteilungen und Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Mitglieder in Regionen außerhalb des Sektionssitzes können sich zu Bezirksgruppen zusammenschließen. Diese haben eine jährliche Mitgliederversammlung durchzuführen und alle drei Jahre eine Leitung zu wählen, die zumindest aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied besteht.
  3. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  4. Es ist mindestens eine jährliche Jugendvollversammlung durchzuführen, auf der alle drei Jahre der/die Jugendreferenten/in gewählt wird.
  5. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  6. Abweichend von der Regelung in Absatz 5 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  7. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
  8. Der Vorstand der Sektion ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Rechnungslegung der Abteilungen und Gruppen zu nehmen. Das Ergebnis der Jahresrechnung ist nach Prüfung in die Jahresabrechnung der Sektion aufzunehmen.

 

§ 14 Organe der Sektion

Organe der Sektion sind:

a) der Vorstand;

b) der Beirat;

c) die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

 

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Schriftführer/in, dem/der Hüttenreferenten/in, dem/der Bergsportreferenten/in, dem/der Naturschutz- und Nachhaltigkeitsreferenten/in und den von den Bezirksgruppen gewählten Bezirksgruppenvorsitzenden. Der/die Jugendreferent/in und die von den Bezirksgruppen gewählten Bezirksgruppenvorsitzenden werden bei Verhinderung in ihren (nicht geschäftsführenden) Vorstandstätigkeiten von deren Stellvertretern vertreten.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der Bezirksgruppenvorsitzenden und des/der Jugendreferenten/in – werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 bzw. 26 a EStG beschließen.

 

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als EUR 10.000, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

 

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet auch über die Bewilligung von Vergütungen an ehrenamtliche Mitarbeiter/innen im Rahmen der Steuerfreibeträge des § 3 Ziff. 26 und 26 a des Einkommenssteuergesetzes.

 

§ 18 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
  4. Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf elektronischem Wege, insbesondere per Telefax oder per E-Mail sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Alle auf elektronischem Wege gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss und die von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.

 

§ 19 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus einem/einer auf der jeweiligen Mitgliederversammlung zu wählenden Vertreter/in der Bezirksgruppen, einem/einer auf der Jugendvollversammlung zu wählenden Vertreter/in der Sektionsjugend, den Leiter/innen der Abteilungen und der anderen Gruppen, den Funktionsträger/innen der Sektion und bis zu 10 weiteren Mitgliedern; letztere werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstands Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Beschlüsse des Beirates können auch auf elektronischem Wege, insbesondere per Telefax oder per E-Mail sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn kein Beitragsmitglied diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Alle auf elektronischem Wege gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss und die von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.

 

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher auf der DAV Homepage der Sektion eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. Zusätzlich erfolgt eine Einladung mit Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung in den Sektionsmitteilungen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Sektionsvorsitzenden oder die Geschäftsstelle der Sektion eingereicht werden. Können Anträge, die wegen ihrer Bedeutung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu behandeln sind, aus Zeitgründen nicht mehr in die Veröffentlichung der Tagesordnung aufgenommen werden, so sind sie in der der Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach gleichen Bestimmungen wie in Abs. 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1,0 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Beirat zu.

 

§ 21 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen zu nehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen und Änderungen zu beschließen;

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e) Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer zu wählen;

f) die Satzung zu ändern;

g) eine Sonderumlage zu beschließen;

h) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderungen zu genehmigen;

i) die Sektion aufzulösen.

Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

§ 22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet sein.

 

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23 Rechnungsprüfer/innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht gewählt werden.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
  4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 24 Auflösung, Vermögensabwicklung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze).
  4. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
  5. Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstige Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.


 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 29.04.2022.